Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Josef Langowski
Mozartstraße 20
46240 Bottrop
Telefon 0 20 41/98 98 - 19
Telefax 0 20 41/98 98 - 49
Ust.-IdNr.: DE124260324
Steuer-Nr.: 308 5066 0787
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Josef Langowski (nachfolgend „Verkäufer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen sowie die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen und kaufmännischen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Angebote und Vertragsschluss
- Angebote des Verkäufers sind, soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferung sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die darin ausdrücklich einbezogenen technischen Unterlagen.
- Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und sonstige technische Angaben dienen der Beschreibung des Produkts. Branchenübliche sowie technisch notwendige Änderungen und Weiterentwicklungen bleiben zulässig, sofern hierdurch die vereinbarte Funktion und der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- An Angeboten, Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Überführung, Zulassung, Einweisung oder sonstige Nebenleistungen werden entsprechend dem jeweiligen Angebot berechnet.
- Rechnungen sind, sofern im Angebot oder auf der Rechnung nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.
4. Lieferzeiten und Lieferverzug
- Lieferzeiten und Liefertermine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
- Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn alle für die Ausführung erforderlichen technischen und kaufmännischen Fragen geklärt und erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden erbracht sind.
- Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen, behördlicher Maßnahmen, Verkehrs- oder Transportstörungen sowie nicht vom Verkäufer zu vertretender Lieferausfälle oder erheblicher Verzögerungen bei Zulieferern, verlängern die Lieferfrist angemessen.
- Über wesentliche, absehbare Verzögerungen wird der Kunde informiert.
- Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einem vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzug bleiben unberührt.
5. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
- Art und Umfang der Lieferung sowie etwaige Transport-, Überführungs- oder Versandkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Eine Abholung der Ware am Geschäftssitz des Verkäufers in Bottrop kann vereinbart werden.
- Soweit vereinbart, organisiert der Verkäufer bei kleineren Anhängern und Geräten den Transport durch eine Spedition oder einen sonstigen Frachtführer.
- Größere oder einweisungsbedürftige Produkte können durch den Verkäufer selbst oder durch von ihm beauftragte Personen ausgeliefert werden. Soweit eine Einweisung vereinbart oder aufgrund der Art des Produkts vorgesehen ist, erfolgt diese grundsätzlich bei Übergabe.
- Gefahrübergang und Kostentragung richten sich nach der im jeweiligen Angebot vereinbarten Lieferart und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Verzögert sich die Übergabe oder Versendung auf Wunsch oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, hierdurch entstehende angemessene Lager-, Transport- und sonstige Mehrkosten zu berechnen.
6. Auftragsbezogene Fertigung, Änderungen und Vertragsaufhebung
- Die Produkte des Verkäufers werden überwiegend auftragsbezogen und teilweise entsprechend der vom Kunden gewählten Ausstattung und Ausführung gefertigt.
- Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen hinsichtlich Ausstattung, Konstruktion oder Ausführung bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Ein Anspruch des Kunden auf Durchführung nachträglicher Änderungen besteht nicht.
- Soweit der Verkäufer einer vom Kunden gewünschten Änderung zustimmt, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit dies aufgrund der Änderung erforderlich ist.
- Nach Vertragsschluss besteht kein vertragliches Recht des Kunden zur Stornierung oder sonstigen einseitigen Aufhebung des Auftrags.
- Eine einvernehmliche Aufhebung eines bereits geschlossenen Vertrags bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einer solchen Vertragsaufhebung zuzustimmen. Die Bedingungen einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung werden im jeweiligen Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart.
- Zwingende gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
- Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln.
- Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- Ist der Kunde Wiederverkäufer, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Befugnis bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zu widerrufen.
8. Beschaffenheit und bestimmungsgemäße Verwendung
- Die vereinbarte Beschaffenheit des Produkts ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich einbezogenen technischen Unterlagen.
- Angaben zu Tragfähigkeit, Nutzlast, zulässigen Behältergrößen, Zugfahrzeugen, Geschwindigkeiten, Kupplungseinrichtungen, hydraulischen oder elektrischen Einrichtungen sowie sonstigen Betriebsparametern sind einzuhalten.
- Die Produkte dürfen ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter Beachtung der mitgelieferten Betriebs- und Sicherheitshinweise eingesetzt werden.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das eingesetzte Zug- oder Trägerfahrzeug für das jeweilige Produkt geeignet ist und die einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllt.
- Eine vorhandene CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche straßenverkehrsrechtliche Zulassung. Eine Straßenzulassung besteht nur, wenn dies für das konkrete Produkt ausdrücklich vereinbart und entsprechend dokumentiert wurde.
9. Übergabe, Einweisung und Betreiberpflichten
- Die Produkte werden grundsätzlich betriebsfertig übergeben, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Bei Produkten, für die eine Einweisung vorgesehen oder vereinbart ist, wird der Kunde bzw. das von ihm benannte Bedienpersonal bei Übergabe in die wesentlichen Bedienungs- und Sicherheitsfunktionen eingewiesen.
- Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich ausreichend unterwiesene und geeignete Personen das Produkt bedienen.
- Vorgeschriebene oder nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche Prüfungen, Wartungen und wiederkehrende Kontrollen sind vom Betreiber fristgerecht durchführen zu lassen.
- Die Betriebsanleitung sowie die am Produkt angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise sind zu beachten.
10. Veränderungen und Eingriffe durch den Kunden
- Technische Änderungen, Umbauten oder Eingriffe in tragende Bauteile, Hydraulik, Elektrik, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen, Kupplungs- oder Zugeinrichtungen dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und technischen Anforderungen vorgenommen werden.
- Änderungen, die ohne Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden, erfolgen in der Verantwortung des Kunden.
- Soweit ein Mangel oder Schaden ursächlich auf einen nicht vom Verkäufer freigegebenen Umbau, eine unsachgemäße Reparatur, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung, Überlastung oder die Missachtung der Betriebsanleitung zurückzuführen ist, bestehen insoweit keine Mängelansprüche gegen den Verkäufer.
- Durch Änderungen am Produkt können bestehende Zulassungen, Genehmigungen oder die Konformität des Produkts beeinträchtigt werden. Die Prüfung der hieraus resultierenden Anforderungen obliegt demjenigen, der die Änderung veranlasst oder durchführt.
11. Mängelansprüche
- Für neue Produkte beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Ablieferung, soweit gesetzlich keine längere zwingende Frist gilt.
- Eine darüber hinausgehende selbstständige Garantie wird nur übernommen, wenn sie im jeweiligen Angebot, einer Garantieerklärung oder anderen Vertragsunterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
- Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
- Bei einem berechtigten Mangel hat der Verkäufer zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Der Kunde hat dem Verkäufer die zur Prüfung des beanstandeten Produkts und zur Nacherfüllung erforderliche angemessene Gelegenheit zu geben.
- Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht für Schäden, die nach Gefahrübergang infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, Überlastung, Unfall, mangelnder Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, eigenmächtiger Veränderungen oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, soweit diese Umstände für den jeweiligen Mangel ursächlich sind.
- Verschleißteile unterliegen der gewöhnlichen betriebsbedingten Abnutzung. Eine solche gewöhnliche Abnutzung stellt keinen Sachmangel dar.
12. Haftung
- Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt.
13. Wartung und Service
- Wartungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen sind nur Bestandteil des Kaufvertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Für separat abgeschlossene Wartungs- oder Serviceverträge können ergänzende Vertrags- oder Servicebedingungen gelten.
- Der Kunde bleibt unabhängig hiervon für die Einhaltung der ihm als Betreiber obliegenden gesetzlichen Prüf-, Wartungs- und Dokumentationspflichten verantwortlich.
14. Wiederverkäufer
- Wiederverkäufer sind für die ordnungsgemäße Beratung ihrer Kunden sowie für die zutreffende Weitergabe der vom Verkäufer bereitgestellten technischen Informationen, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise verantwortlich.
- Wiederverkäufer dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers keine von den Produktunterlagen abweichenden Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten, Zulassungen oder Garantien im Namen des Verkäufers zusagen.
- Vom Wiederverkäufer eigenständig gewährte Preisnachlässe, Garantien, Serviceleistungen oder sonstige Zusagen verpflichten den Verkäufer nicht, soweit sie nicht zuvor ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbart wurden.
- Sicherheitshinweise, Betriebsanleitungen und sonstige für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderliche Unterlagen sind dem Endkunden vollständig zur Verfügung zu stellen.
15. Auslandslieferungen
- Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, den Verkäufer rechtzeitig über besondere nationale Anforderungen zu informieren, die sich aus dem vorgesehenen Einsatzort ergeben und dem Verkäufer nicht bekannt sein müssen.
- Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich Angaben zu straßenverkehrsrechtlichen Zulassungen auf die für das konkrete Produkt ausdrücklich vereinbarte Zulassung.
- Zusätzliche Zulassungen, Registrierungen, Prüfungen oder Genehmigungen für die Verwendung des Produkts im Ausland sind nur Bestandteil des Lieferumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Zwingende unionsrechtliche und nationale Vorschriften bleiben unberührt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, Bottrop.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bottrop ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Der Verkäufer bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
17. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.